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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.09.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 201/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 222 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 201/07

Entscheidung vom 07.09.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03. Juli 2007 - Az.: 9 Ca 3112/03 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 589,08 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt K., Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, wobei der diesbezügliche Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Klägerin selbst, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.

Mit Beschluss vom 03. Juli 2007 hat das Arbeitsgericht Koblenz die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin habe trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung und mehrfacher Mahnungen keine Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO abgegeben.

Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 06. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 17. August 2007 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, sie habe das Schreiben des Gerichts vom 05. April 2007 sowie das Mahnschreiben aufgrund verschiedener Umzüge nicht erhalten. Auch den Beschluss vom 03. Juli 2007 über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe sie erst am 26. Juli 2007 zur Kenntnisnahme von ihrem Anwalt erhalten. Unter dem 20. August 2007 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde. Gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten wurde diesem der angefochtene Beschluss am 06. Juli 2007 zugestellt. Mit dieser Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht an die Klägerin unmittelbar hat das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15. September 2006 - 10 Ta 169/06 -) Rechnung getragen, der zufolge jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst, sondern - wie vorliegend - ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete deshalb die einmonatige Notfrist zur Beschwerdeeinlegung mit Ablauf des 06. August 2007. Sie wurde deshalb durch die erst am 17. August 2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangene Beschwerde der Klägerin nicht gewahrt, sodass die sofortige Beschwerde unzulässig ist.

Gründe, die die Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Insbesondere erfolgte eine gerichtliche Aufforderung unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2007 auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Hinweis, dass dann, wenn der Erledigung Gründe entgegenstehen sollten, diese unverzüglich mitzuteilen sind. Erneut wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Juni 2007 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine weitere Nachfrist bis zum 26. Juni 2007 gesetzt.

Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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